Die Satzung der Heinrich-Böll-Stiftung Schleswig-Holstein

§ 1

1. Der Verein führt den Namen Bildungswerk „anderes lernen, Heinrich-Böll-Stiftung Schleswig-Holstein“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

1. Vorrangiger Gegenstand des Vereins ist die politische Bildungsarbeit in Schleswig-Holstein zur Förderung der demokratischen Willensbildung, des gesellschaftspolitischen Engagements und der Völkerverständigung. Darüber hinaus kann der Verein in begrenztem Umfang Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung und die Entwicklungszusammenarbeit fördern.

2. Dabei orientiert er sich an den politischen Grundwerten Ökologie, Demokratie, Solidarität und Gewaltfreiheit.

3. Ein Anliegen ist ihm die Verwirklichung von Geschlechterdemokratie als ein von Abhängigkeit und Dominanz freies Verhältnis der Geschlechter und die Frauenförderung.

4. Der Verein ermutigt Gruppen und Einzelpersonen, die ihre Verantwortung wahrnehmen, die Welt friedlicher zu gestalten, die natürliche Umwelt zu bewahren und den Menschenrechten weltweit zur Anerkennung zu verhelfen. Im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke werden auch Kooperationen mit anderen Organisationen angestrebt und realisiert.

5. Die Bildungsarbeit des Vereins fördert die wechselseitige Achtung von Menschen verschiedener Herkunft, kultureller und geschlechtlicher Identität und politischer Meinung sowie die politische und kulturelle Gleichstellung von Migrantinnen und Migranten.

6. Ein Anliegen sind Angebote politischer Bildung für Jugendliche und die Unterstützung von Jugendlichen-Initiativen. An der Entwicklung neuer Strategien und Akzente für die Bildungsarbeit sollen junge Menschen beteiligt werden.
7. Der Verein widmet sich in seiner Bildungsarbeit auch dem Leben und dem Werk Heinrich Bölls.

8. Der Verein ist auch in seiner internen Organisation den genannten Prinzipien verpflichtet.

9. Es ist nicht Zweck des Vereins, Gewinne zu erzielen.

10. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke
bietet der Verein ein allgemein zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot an, das der demokratischen Willensbildung dient und eine Vielfalt von Bildungsformen berücksichtigt;
unterstützt der Verein in Kooperation mit anderen gesellschaftlichen Initiativen und Institutionen Maßnahmen, die seinem Bildungsauftrag entsprechen;
fördert der Verein die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.

11. Der Verein fühlt sich dem Selbstverständnis und den Ansprüchen, wie sie in der Satzung der Heinrich-Böll-Stiftung auf Bundesebene formuliert sind verpflichtet.

§ 3

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4

1. Mitglied kann
a. jede nicht rechtsfähige und jede juristische Vereinigung (Vereine)
b. jede natürliche Person (Einzelmitglied)
werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt und sich für die Zielsetzung und den Zweck des Vereins einsetzt.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedsvereine müssen im Sinne der AO gemeinnützig sein und sind verpflichtet, Änderungen in ihrer Organisationsform, Zielsetzung und den Verlust der Gemeinnützigkeit unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, wegen Beitragsverzugs oder
bei Vereinen durch Löschung einer juristischen Person im Vereinsregister, durch Auflösung einer nichtrechtsfähigen Gruppe, oder bei Verlust der  Gemeinnützigkeit;
bei Einzelmitgliedern durch Tod.
Anträge an die Mitgliederversammlung auf Ausschluss von Mitgliedern müssen mit dem Tagesordnungsvorschlag verschickt werden und bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Mitglieder haben Anspruch auf eine kontinuierliche Information über die Arbeit des Vereins.

§ 5

1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Allgemeine Mitgliederversammlung (AMV).

2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn der Mitgliedschaft im Verein.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Ende eines Kalenderjahres zu entrichten.

4. Der Vorstand kann die Zahlung von Beiträgen stunden oder ein Mitglied ausnahmsweise hiervon völlig oder teilweise befreien. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Vorstands.

§ 6

1. Die Organe des Vereins sind: Die Allgemeine Mitgliederversammlung (AMV), die Gewählte Mitgliederversammlung (GMV) und der Vorstand. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

2. Die Gremien des Bildungswerks sollen sich mindestens zur Hälfte aus Frauen zusammensetzen. Für die hauptamtliche Belegschaft soll dies angestrebt werden.

3. Alle Gremien des Vereins tagen in der Regel öffentlich.

§ 7

1. Die Allgemeine Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus den Einzelmitgliedern und je einer VertreterIn der Mitgliedsvereine.

2. Die AMV findet alle vier Jahre statt.

3. Eine AMV ist einzuberufen
a. auf Beschluss des Vorstands
b. auf Beschluss der AMV
c. auf Beschluss der GMV
d. auf Antrag von ¼ der Mitglieder

4. Die Einberufung der AMV erfolgt schriftlich (brieflich oder per Mail) durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung sechs Wochen vorher. Anträge an die AMV sind 14 Tage vorher beim Vorstand zu stellen, die dieser 10 Tage vorher an die Mitglieder verschickt (Poststempel oder Mailsendedatum).
Dringlichkeitsanträge bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden, um befasst zu werden. Der Vorstand hat das Recht, eine außerordentliche AMV einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tagen; der Einladung sind ein Tagesordnungsvorschlag und die Anträge beizufügen. Der Beschluss zur Einberufung einer außerordentlichen AMV muss einstimmig erfolgen.

5. Die AMV wählt eine Versammlungsleitung und einE ProtokollführerIn, dieseR und ein Mitglied der Versammlungsleitung unterschreiben das Protokoll.

6. Die AMV hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. die Entlastung und die Wahl der Mitglieder der GMV,
b. die Abberufung von Mitgliedern der GMV, sie ist nicht als Dringlichkeitsantrag möglich;
c. die Beschlussfassung über Anträge, die die Satzung betreffen

7. Die AMV ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmrechte sind nicht übertragbar. Ein Einzelmitglied kann nicht gleichzeitig das Stimmrecht für sich und einen oder mehrere Verein/e oder Gruppe/n (im Sinne des § 4, Abs. 1, Punkt a) ausüben.

8. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer AMV mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden; beides kann nicht als Dringlichkeitsantrag geschehen.

§ 8

1. Die Gewählte Mitgliederversammlung besteht aus bis zu 24 Mitgliedern. Sie werden für die Dauer von vier Jahren von der AMV gewählt. Die Gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

2. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt KandidatInnen vorzuschlagen.
Dem Landesverband der Grünen Schleswig-Holstein steht ein Vorschlagsrecht für bis zu 8 Personen zu.
Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder kann der Vorstand bis zur Nachwahl auf der nächsten AMV kommissarische Mitglieder der GMV bestimmen. Diese bedürfen der Bestätigung durch die GMV.

3. Mitglied der GMV kann jede natürliche Person werden, die sich für die Zielsetzung und den Zweck des Vereins einsetzt und nach einem satzungsgemäßen Verfahren in die GMV gewählt worden ist. Mitglieder der GMV sind gleichzeitig Mitglieder des Vereins.

4. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende der Amtszeit, durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder durch Tod.
Anträge an die allgemeine Mitgliederversammlung auf Ausschluss von Mitgliedern
müssen mit dem Tagesordnungsvorschlag verschickt werden und bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

9. Die GMV tagt in der Regel einmal im Jahr.

10. Die GMV ist einzuberufen
a. auf Beschluss des Vorstands
b. auf Beschluss der AMV
c. auf Beschluss der GMV
d. auf Antrag von ¼ der Mitglieder
Die Einberufung der GMV erfolgt schriftlich (brieflich oder per Mail) durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und mit den Sitzungsunterlagen drei Wochen vorher.

11. Die GMV wählt eine Versammlungsleitung und einE ProtokollführerIn, dieseR und ein Mitglied der Versammlungsleitung unterschreiben das Protokoll.

12. Die GMV hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. die Entlastung und die Wahl des Vorstands
b. die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands
c. die Entgegennahme der Tätigkeits- und Prüfberichte
d. die Genehmigung des Haushaltsplans
e. grundlegende Entscheidungen über die Inhalte und Formate der Bildungsarbeit
f. die Beschlussfassung über Anträge aller Art, die nicht die Kompetenzen der AMV betreffen

13. Die GMV ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmrechte sind nicht übertragbar. Jedes Mitglied des Vereins ist antragsberechtigt.

§ 9

1. Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Die Gewählte Mitgliederversammlung legt vor der Vorstandswahl die jeweilige Anzahl fest. Sie kann jederzeit Kandidat*innen für freie Vorstandsämter nachwählen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Gewählter Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

2. Die Vorstandsmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann aus seiner Mitte bis zu drei Geschäftsführende Vorstände ernennen. Diese haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung auf Basis der jeweiligen Haushaltspläne. Die Entschädigung darf nicht gegen das Besserstellungsverbot verstoßen. Diese Ansprüche werden vertraglich festgelegt.

3. Der Vorstand vertritt das Bildungswerk nach außen und ist zuständig für:
a. Die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Personelle und finanzielle Angelegenheiten
c. Die Kontrolle der Geschäftsführung
d. Die Aufnahme neuer Mitglieder
e. Vorschläge für die Neuwahl der GMV

4. Der Vorstand berichtet gegenüber der GMV über seine Arbeit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.

5. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen gemeinsam.

6. Der Vorstand ist berechtigt, einE GeschäftsführerIn zum Zwecke der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben zu bestellen.

7. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das nach Genehmigung auf einer der folgenden Sitzungen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.

§ 10

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Heinrich-Böll-Stiftung (Bundesstiftung) in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Dies schließt auch alle Gegenstände ein, die aus Globalmitteln finanziert wurden.

Ebenfalls gehen bei Kündigung des Rahmenkooperationsvertrages durch die Heinrich-Böll-Stiftung alle Gegenstände, die aus Globalmitteln finanziert wurden, in das Eigentum der Heinrich-Böll-Stiftung über.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Die geänderten Bestimmungen dieser Satzung stimmen mit den Beschlüssen über die Satzungsänderung vom 14.12.2018 überein.