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§ 1 |
1. |
Der Verein führt den Namen Bildungswerk "anderes lernen, Heinrich-Böll-Stiftung Schleswig-Holstein" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." |
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2. |
Der Verein hat seinen Sitz in Kiel. |
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3. |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 |
1. |
Vorrangiger Gegenstand des Vereins ist die politische Bildungsarbeit in Schleswig-Holstein zur Förderung der demokratischen Willensbildung, des gesellschaftspolitischen Engagements und der Völkerverständigung. Darüber hinaus kann der Verein in begrenztem Unfang Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung und die Entwicklungszusammenarbeit fördern. |
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2. |
Dabei orientiert er sich an den politischen Grundwerten Ökologie, Demokratie, Solidarität und Gewaltfreiheit. |
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3. |
Ein Anliegen ist ihm die Verwirklichung von Geschlechterdemokratie als ein von Abhängigkeit und Dominanz freies Verhältnis der Geschlechter und die Frauenförderung. |
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4. |
Der Verein ermutigt Gruppen und Einzelpersonen, die ihre Verantwortung wahrnehmen, die Welt friedlicher zu gestalten, die natürliche Umwelt zu bewahren und den Menschenrechten weltweit zur Anerkennung zu verhelfen. Im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke werden auch Kooperationen mit anderen Organisationen angestrebt und realisiert. |
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5. |
Die Bildungsarbeit des Vereins fördert die wechselseitige Achtung von Menschen verschiedener Herkunft, kultureller und geschlechtlicher Identität und politischer Meinung sowie die politische und kulturelle Gleichstellung von Migrantinnen und Migranten. |
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6. |
Ein Anliegen sind Angebote politischer Bildung für Jugendliche und die Unterstützung von Jugendlichen-Initiativen. An der Entwicklung neuer Strategien und Akzente für die Bildungsarbeit sollen junge Menschen beteiligt werden. |
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7. |
Der Verein widmet sich in seiner Bildungsarbeit auch dem Leben und dem Werk Heinrich Bölls. |
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8. |
Der Verein ist auch in seiner internen Organisation den genanten Prinzipien verpflichtet. |
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9. |
Zur Verwirklichung der vorgenanten Zwecke
- bietet der Verein ein allgemein zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot an, das der demokratischen Willensbildung dient und eine Vielfalt von Bildungsformen berücksichtigt;
- unterstützt der Verein in Kooperation mit anderen gesellschaftlichen Initiativen und Institutionen Maßnahmen, die seinem Bildungsauftrag entsprechen;
- fördert die Stiftung die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.
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10. |
Der Verein fühlt sich dem Selbstverständnis und den Ansprüchen, wie sie in der Satzung der Heinrich-Böll-Stiftung auf Bundesebene formuliert sind verpflichtet. |
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§ 3 |
1. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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2. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977. |
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3. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. |
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4. |
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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5. |
Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. |
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6. |
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. |
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§ 4 |
1. |
Mitglied kann
- jede nicht rechtsfähige und jede juristische Vereinigung (Vereine)
- jede natürliche Person (Einzelmitglied)
werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt und sich für die Zielsetzung und den Zweck des Vereins einsetzt.
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2. |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
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3. |
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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4. |
Die Mitgliedsvereine (im Sinne des § 4, Abs. 1, Punkt a.) müssen im Sinne der AO gemeinnützig sein und sind verpflichtet, Änderungen in ihrer Organisationsform, Zielsetzung und den Verlust der Gemeinnützigkeit unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. |
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5. |
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens, wegen Beitragsverzugs oder
- bei Vereinen durch Löschung einer juristischen Person im Vereinsregister, durch Auflösung einer nichtrechtsfähigen Gruppe, oder bei Verlust der Gemeinnützigkeit;
- bei Einzelmitgliedern durch Tod
Anträge an die Mitgliederversammlung auf Ausschluss von Mitgliedern müssen mit dem Tagesordnungsvorschlag verschickt werden und bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
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§ 5 |
1. |
Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, der Programmrat und der Vorstand. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. |
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2. |
Der Vorstand und der Programmrat des Bildungswerks setzen sich mindestens zur Hälfte aus Frauen zusammen. Für die hauptamtliche Belegschaft soll dies angestrebt werden. |
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3. |
Die hauptamtlichen MitarbeiterInnen des Bildungswerks können nicht Mitglieder im Vorstand oder Programmrat sein. |
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§ 6 |
1. |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus den Einzelmitgliedern und je einer VertreterIn der Mitgliedsvereine. |
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2. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. |
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3. |
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen
- auf Beschluß des Vorstands
- auf Beschluß der Mitgliederversammlung
- auf Antrag von ¼ der Mitglieder
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4. |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung sechs Wochen vorher. Anträge an die Mitgliederversammlung sind 14 Tage vorher beim Vorstand zu stellen, die dieser 10 Tage vorher an die Mitglieder verschickt (Poststempel). Dringlichkeitsanträge bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden, um befaßt zu werden. Der Vorstand hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tagen; der Einladung sind ein Tagesordnungsvorschlag und die Anträge beizufügen. Der Beschluss zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss einstimmig erfolgen. |
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5. |
Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und einE ProtokollführerIn, dieseR und ein Mitglied der Versammlungsleitung unterschreiben das Protokoll. |
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6. |
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- die Entlastung und die Wahl des Vorstands;
- die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, sie ist nicht als Dringlichkeitsantrag möglich;
- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- die Entgegennahme der Tätigkeits- und Prüfberichte;
- die Genehmigung des Haushaltsplans;
- die Beschlußfassung über Anträge, soweit sie nicht die Kompetenzen des Programmrats berühren
- die Wahl der Mitglieder des Programmrats
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7. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmrechte sind nicht übertragbar. Ein Einzelmitglied kann nicht gleichzeitig das Stimmrecht für sich und einen oder mehrere Verein/e oder Gruppe/n (im Sinne des § 4, Abs. 1, Punkt a) ausüben. |
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8. |
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden; beides kann nicht als Dringlichkeitsantrag geschehen. |
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§ 7 |
1. |
Der Programmrat setzt sich zusammen aus 12-15 Persönlichkeiten, die unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen und Themen repräsentieren. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt, die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. |
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2. |
12 Mitglieder des Programmrats werden gewählt auf Vorschlag der Vereinsmitglieder, der Mitglieder des amtierenden Programmrats oder des Vorstands. Für drei weitere Programmratsmitglieder steht das Vorschlagsrecht ausschließlich dem Landesvorstand von Bündnis 90/ Die Grünen Schleswig-Holstein zu. Für ausscheidende Programmratsmitglieder kann der Vorstand kommissarisch neue Mitglieder berufen; deren Amtszeit endet bei der nächsten Mitgliederversammlung. |
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3. |
Der Programmrat hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Entscheidungen über die Formate der Bildungsarbeit
- Entscheidungen über die Inhalte der Bildungsarbeit
- Benennung von personellen Vorschlägen für den neuen Programmrat
- Beschlussfassung über weitere Anträge
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4. |
Der Programmrat tagt nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal im Jahr. Mitglieder des Vorstands und die Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen teil. |
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§ 8 |
1. |
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Programmrat ist nicht möglich. |
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2. |
Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt, die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt alternierend zur Wahl der Programmratsmitglieder. |
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3. |
Der Vorstand vertritt das Bildungswerk nach außen und ist zuständig für:
- Die Umsetzung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Programmrat
- Personelle und finanzielle Angelegenheiten
- Die Kontrolle der Geschäftsführung
- Die Aufnahme neuer Mitglieder
- Vorschläge für die Neuwahl des Programmrats
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4. |
Der Vorstand berichtet gegenüber Mitgliederversammlung und Programmrat über seine Arbeit. Er ist beschlußfähig, wenn nicht mehr als ein Vorstandsmitglied fehlt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. |
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5. |
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen gemeinsam. |
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6. |
Der Vorstand ist berechtigt, einE GeschäftsführerIn zum Zwecke der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben zu bestellen. |
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7. |
Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das nach Genehmigung auf einer der folgenden Sitzungen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. |
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§ 9 |
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gehen alle Gegenstände, die aus Globalmitteln finanziert wurden, in das Eigentum der Heinrich-Böll-Stiftung über. Das restliche Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Ebenfalls gehen bei Kündigung des Rahmenkooperationsvertrages durch die Heinrich-Böll-Stiftung alle Gegenstände, die aus Globalmitteln finanziert wurden, in das Eigentum der Heinrich-Böll-Stiftung über.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung der Heinrich-Böll-Stiftung Schleswig-Holstein am 27.2.2004 in Kiel beschlossen worden. |